hello there......... also was dieser gravenpisser fr scheiáe macht ist ja echt unfassbar. also hier ist zun„chst mal seine adresse: Gnter Frhr. v. Gravenreuth Schwanthalerstr.3 8000 Mnchen 2 Tel: 089-596087 Fax: 089-597015 und jetzt zum eigentlichen inhalt........ so einem asi k”nnte ich pazifist noch die schnauze einhauen....... ++cut+here++++cut+here++++cut+here++++cut+here++++cut+here++++cut+here++ Hallo, es konnte letzlich nur eine Frage der Zeit sein, bis dieses Problem endlich die Bereiche erreicht, die sich des antiquierten Zerberus 3.8 kompatiblen Formates bedienen. Manch einer mag die "neue" Entwicklung bereits im SYSOP.GER verfolgt haben. Es ist mir bisher jedenfalls noch nicht bekannt gewesen, daá ein einziges Topic fr fast zwei Wochen je- de (!) andere Diskussion unterdrcken konnte. Soviel vorweg: Rainer Zuber, der hier betroffene Sysop eines kleinen Fido-Systemes hat mir telefonisch heute die Erlaublis gegeben, seinen Schriftwechsel hier zu ver”ffentlichen. Ferner ist bereits ein Verhandlungstermin fr den 7. Mai beim Amtsgericht in Mnchen festgesetzt. Ich m”chte diese Nach- richt mit einem Aufruf an alle Mnchner User und Sysops verbinden, an der Verhandlung teilzunehmen. Jetzt kann wirklich einmal gezeigt wer- den, was NETZWESEN ist! Ich habe das Thema bereits telefonisch mit Michael Wilde er”rtert, der es in einem Gespr„ch mit der Redaktion der c't er”rtern wird. Viel- leicht wird in einer der knftigen Ausgaben etwas ber diesen Fall zu lesen sein. Falls jemand Verbindungen zu anderen Publikationen - egal ob computerspezifisch - hat, so m”ge er jetzt diese nutzen. Kommen wir nun zum Drama: [Anschreiben des besagten Sysops Rainer Zuber:] Regensburg, 30.12.1992 Hallo! Es freut mich, daá auch Du fr den Vorfall "Rainbow Arts" Interesse zeigst, sonst h„ttest Du ja diese vorliegende Datei nicht downgeloadet/requestet oder kopiert.. Zun„chst einmal kurz ein paar Worte zu meiner Box. Seit August diesen Jahres (also 92) ist meine Mailbox ”ffentlich zug„nglich. Zu ca. 95% kommen die User aus Regensburg und Umgebung und ca. 70% kenne ich sogar pers”nlich. Jeder Sysop hat wohl das bekannte Problem: "Wie soll die Box nun heiáen?" Nach langem hin und her besann ich mich auf einen alten Namen "Rainbow", welcher fr die Abwechslung in meiner Box stehen sollte. (Ich habe Online-Spiele, eine Filearea von derzeit ca 350MB, eine Msg-Area die Kontakte zu derzeit 8 Nachrichtennetze pflegt, usw.) Da es bereits Boxen mit dem Namen "Rainbow" gab - aber eben nicht viele in Deutschland - dachte ich, mit dem Namen wohl mit keinem zu "kollidieren". Zudem verknpfe ich den Regenbogen irgendwie mit Regensburg. Man sagt hier auch scherzhaft, daá Regensburg nur so heiáe, weil es ”fter regnet wie anderswo.. und dann gibts einen Regenbogen.. Zu englisch: RAINBOW. Also doch ein Name mit einem Bezug, ohne Verwechselungsgefahr. Ohne Ansatzpunkt fr eine irgendwie geartete Auseinandersetung. Leider hat sich anderes herausgestellt. Am 05.11.1992 loggte sich der "Herr" Mr. Dutchman aus 4044 Kaarst 2 in meiner Box ein. Einer Person welche, da ich Synonyme nicht gestatte, keinerlei besonderen Nutzungsrechte bekam. Um genau zu sein: Diese Person konnte nur eine private MSG an mich hinterlassen, sowie Fileliste und die Regeln downloaden. Die angegebene Telefonnummer geh”rt der Fa. Softgold (gleichbedeutend mit Rainbow Arts, oder?).... Auch v. Gravenreuth, der bekannte Raubkopienj„ger - der in eigenen Reihen schon herbe Kritik einstecken muáte ( ich verweise da nur auf seinen Aktionen auf Schulh”fen, wo er Kindern Raubkopien "rauslockte" um sie bzw. deren Eltern kr„ftig abzumahnen, nach deutschem Recht, sicherlich, aber ohne Rcksicht auf Verluste...) - war bei mir. Sein Haupt- ziel galt - im Rahmen einer Rainbow Arts Aktion jedoch vielmehr dem Aufspren von "Underground-Maiboxen" also jenen, die Raubkopien verbreiten. Leider war da bei mir nichts zu finden, tja ich bin halt keine solche Box :-)) Warum er dann auf die Idee kam, meinen Maiboxnamen "Rainbow BBS Regensburg" auf eine Art und Weise abzumahnen, die selbst in gewerblichen Kreisen etwas bertrieben scheint ( Ein Tele- brief ist wohl in solchen Sachen nicht unbedingt n”tig, auáer man will eine Person einschchtern oder Wichtigkeit der Mit- teilung vermitteln, ganz zu schweigen von der Bedenkfrist von 19.Nov 19.00 Uhr bis 25.Nov 12.00 Uhr!!) berlasse ich mal Dir! Ev dachte v. Gravenreuth, daá es hier leicht verdientes Geld g„be??? Naja, bilde Dir einfach selbst ein Urteil davon. HINWEISE: Ich habe alles m”glichst gewissenhaft eingetippt. Leider ist es dennoch m”glich, daá es - aus welchem Grunde auch immer - Fehler gibt. z.B. Rechtschreibfehler. Dieses Material darf - in absolut unver„nderter Form - weitergegeben werden. Jegliche Ab„nderung ist NICHT gestattet. Verwertungen dieses Materials in ”ffentlichen Medien ist generell erlaubt, sogar gewnscht! Ich stelle gerne diesen Stellen Originalunterlagen zur Verfgung und bin auch sonst fr Ausknfte (insbes. mndliche) gerne bereit. In jedem Falle erbete ich mir ein Belegexemplar (Presse), bzw. Hinweis auf den Sendetermin (Rundfunk/Fernsehen). Telefongespr„che, welche ich hier eingebracht habe, k”nnen nur den sinngem„ssen Inhalt des Gespr„ches mit v. Graven- reuth wiedergeben. Ich habe mich hierbei auf die - meiner Meinung nach - wichtigsten Wortwechsel beschr„nkt. Diese Datei enth„lt bereits die Steuerzeichen zum Seiten- vorschub, ist also bestens auszudrucken.. Rainer Zuber, SysOp der RainboX Regensburg Mitglied folgender privaten Nachrichtendienste: FidoNet (2:2400/401) MetroNet (8:240/23) CDN (94:510/140) VirNet (9:494/6040) RockyNet (22:32/99) RegNet (84:8400/1+3) BeatNet (10:240/20) FreeNet (87:500/10) Rechtsanwalt Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel: 089-59 60 87 Fax:. BTX:. ----------------------------------------------------------------- TELEBRIEF/EILZUSTELLUNG ----------------------- Herrn Rainer Zuber Dr.-Gessler-Straáe 1 8400 Regensburg 19. November 1992 Namensverletzung Unser Zeichen: RA-710/92/HO/st Sehr geehrter Herr Zuber, ich zeige unter Mitwirkung von Patentanwalt Dr. Fritsche, Mnchen, an, daá wir die Firma Rainbow Arts Software GmbH, gesetzlich vertreten durch den Gesch„ftsfhrer Herrn Rabe, Kaarst, anwaltlich vertreten. Ordnungsgem„áe Bevollm„chtigung wird anwaltlich ver- sichert, Vollmachtsurkunde nachgereicht. Meine Mandantin ist ein gr”áeres Unternehmen der EDV-, insbesondere Computerspiel-Branche. Sie haben Ihre Mailbox mit dem Namen "Rainbow BBS" versehen. Unsere Mandantin firmiert unter der Bezeichnnung "Rainbow Arts Software GmbH". Rechtsanwalt Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel: 089-59 60 87 Fax:. BTX:. ----------------------------------------------------------------- Zu dem ist die Bezeichnung "Rainbow Arts" ein eingetragenes Waren- zeichen meiner Mandantschaft. Eine Kopie des diesbezglichen Warenzeichens erhalten sie in der - Anlage -. Der in Ihrer Mailbox verwendete Namen "Rainbow BBS" gegrndet eine Verwechselungsgefahr nebst der Firmierung "Rainbow Arts Software GmbH" meiner Mandantschaft, die wohl nicht n„her er”rtert zu werden braucht. Da meine Mandantschaft die „lteren Namensrechte hat, stehen ihr hieraus Unterlassungs- und Schadensersatzansprche gem. 12, 1004 BGB, 24 WZG und 37 II HGB zu. Desweiteren mache ich Sie darauf aufmerksam, daá meine Mandant- schaft in einem erheblichen Umfang unter ihrem Firmennamen Soft- ware-Produkte vertreibt, so daá ihr auch ein Unterlassungsanspruch gem. 16 UWG zusteht, zumal Sie auch ber ihre Mailbox Software vertreiben. Dazu dem eine Begehungsgefahr besteht, daá Sie unter dem Namen "Rainbow BBS" im gesch„ftlichen Verkehr t„tig werden und gleich- artige Waren (hier insbesondere Software) mit dem geschtzten Warenzeichen meiner Mandantin versehen, steht ihr auch ein Unter- lassungsanspruch nach 27 I WZG zu. Namens und im Auftrag meiner Mandantin habe ich Sie daher aufzu- fordern, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von DM 10.000,00 bei jedem Fall der Zuwiderhandlung, zahlbar an die Firma Rainbow Arts Software GmbH, zu unterlassen, in Ihrer Mailbox und im gesch„ft- lichen Verkehr den Namen "Rainbow BBS" zu verwenden. Rechtsanwalt Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel: 089-59 60 87 Fax:. BTX:. ----------------------------------------------------------------- -3- Desweiteren muá ich sie auffordern, sich dem Grunde nach zum Ersatz jeglichen Schadens zu verpflichten, der der Firma Rainbow Arts Software GmbH durch die Verwendung der o. g. Kennzeichnung entstanden ist. Ferner muá ich sie auffordern, uns ein Verzeichnis vorzulegen, aus dem sich Art und Umfang der mit der Namensgebung "Rainbow BBS" betriebenen Werbung ergibt. Anbei erhalten Sie eine vorformulierte Unterwerfungserkl„rung, die Sie bitte unterzeichnet zurcksenden m”chten. H”chst vorsorglich drfen wir sie darauf hinweisen, daá wir auch andere Formulierungen, z. B. nach dem sogenannten "Hamburger Brauch" akzeptieren, sofern sie die von der Rechtsprechung aufge- stellten Mindestvoraussetzungen zur Beseitigung der Wiederholungs- gefahr beinhalten. Daneben haben Sie nach den Grunds„tzen der Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag bzw. nach Schadensersatzrecht die fr unsere Beauftragung entstandenen Kosten zu tragen, welche Sie der beiliegenden Kosten- rechnung entnehmen. Sollten wir die unterschriebene Unterlassungserkl„rung, nicht sp„testens zum 25.11.1992 12.00 Uhr hier eingehend in H„nden haben, so mssen Sie mit unverzglich eingeleiteten gerichtlichen Schritten rechnen. Rechtsanwalt Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel: 089-59 60 87 Fax:. BTX:. ----------------------------------------------------------------- -4- Fr den Eingang des o. g. Verzeichnisses habe ich mir hier eine Frist bis zum 03.12.1992 vorgemerkt, gleiches gilt fr den Eingang der geltend gemachten Kosten. Nach vergeblichem Fristablauf wird auch insoweit ohne weitere Korrespondenz Klage erhoben. Mit freundlichen Gráen Bernhard Syndikus Rechtsanwalt Anlagen Vollmacht Handelsregisterauszug der "Rainbow Arts Software GmbH" Warenzeichen "Rainbow Arts" Kostenrechnung vorformulierte Unterwerfungserkl„rung Rechtsanwalt Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel: 089-59 60 87 Fax:. BTX:. ----------------------------------------------------------------- -5- Herrn Rainer Zuber Dr.-Gessler-Straáe 1 8400 Regensburg 19. November 1992 Namensverletzung Unser Zeichen: RA-710/92/HO/st K o s t e n r e c h n u n g Streitwert: DM 50.000,00 7, 8 BRAGO 7,5/10 Gesch„ftsgebhr 11, 118 I 1 BRAGO DM 926,30 Auslagenpauschale 26 BRAGO DM 40,00 Zwischensumme DM 969,30 14 % MwSt. 25 II BRAGO DM 135,70 Gesamtsumme DM 1105,00 =========== Bernhard Syndikus Rechtsanwalt Rechtsanwalt Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel: 089-59 60 87 Fax:. BTX:. ----------------------------------------------------------------- Herrn Rainer Zuber Dr.-Gessler-Straáe 1 8400 Regensburg RA-710/92/st U N T E R L A S S U N G S E R K L Ž R U N G Ich verpflichte mich bei Meidung einer Vertragsstrafe in H”he von DM 10.000,00 fr jeden Fall der Zuwiderhandlung, zahlbar an die Firma Rainbow Arts Software GmbH, Kaarst, es zu unterlassen, den Namen "Rainbow BBS" fr eine von mir betriebene Mailbox zu ver- wenden. Desweiteren verpflichte ich mich dem Grunde nach zum Ersatz jeg- lichen Schadens, der der Firma Rainbow Arts Software GmbH durch die Verwendung der o. g. Firmierung entstanden ist. ............................. Regensburg, den ............................. (Unterschrift) --> 2 Weitere Anlagen gibt es noch: Den - fast unleserlichen - Handelsregisterauszug, den ich jetzt nicht abtippe :-)) Und Die (verm. unvollst„ndige) Kopie der Warenzeicheneintragung "Rainbow Arts" Die tippe ich auch nicht ganz ab, aber die Informationen daraus will ich keinem vorenthalten. Das Warenzeichen wurde am 17.12.90 beantragt und bereits am 18.02.91 unter Nummer 2000505 eingetragen. Es ist eingetragen fr Waren/Dienstleistungen: Mit Programmen versehene Datentr„ger, insbesondere Disketten, Kassetten, Fest- plattenspeicher und Nur-Lese-Speicher (ROM), einschlieálich Compakt-DISK-ROM und Steckmodule; Druckereierzeugnisse auf den Gebieten der Computertechnik und der Software sowie Bedienungs- anleitungen, Formbl„tter, Arbeitsbcher und Trainingshandbcher. (GK 9, 16) Nachzulesen unter Aktenzeichen R 50227/9 Wz Rainer Zuber Dr. Gessler Str. 1 8400 Regensburg Rechtsanw„lte Syndikus u. v. Gravenreuth Schwanthalerstr. 3 24.11.92 8000 Mnchen 2 Sehr geehrte Herren, zu Ihrem Schreiben vom 19.11. 1992 mit Zeichen RA-710/92/HO/st darf ich folgendes mitteilen. Ich bin Physikstudent und betreibe hobbym„áig eine Mailbox. Es findet keinerlei Gesch„ftsbetrieb statt, insbesondere wird keine Software vertrieben bzw. verkauft. Ein Wettbewerbsverh„ltnis zu der von Ihnen vertretenen Firma ist daher nicht gegeben. Es wird auch keinerlei Werbung mit dem Namen Rainbow betrieben, so daá auch kein Verzeichnis ber Art und Umfang einer etwa betriebenen Werbung vorgelegt werden kann. Der Name Rainbow ist bei privaten Mailboxen seit Jahren verbreitet und beliebt; davon, daá ihn eine Firma fr sich schtzen hat lassen, war mir nichts bekannt. Nachdem ich nicht die finanziellen M”glichkeiten habe, mich auf eine juristische Auseinandersetzung einzu- lassen, verpflichte ich mich hiermit, den Namen "Rainbow BBS" knftig nicht mehr fr meine Mailbox zu verwenden. Eine Verpflichtung zur šbernahme von Kosten oder Schadensersatz lehne ich ab; es ist v”llig ausgeschlossen, daá der von Ihnen vertretenen Firma durch meine Mailbox irgendein Schaden entstanden ist. Hochachtungsvoll (Zuber Rainer) --> Naja, ich dachte damit w„re fr mich der Fall erledigt. Mitnichten! Gravenreuth hat mich am Tage des Erhalts des obigen Briefes (Fax) angerufen und mir ein wenig alles erkl„rt. Ich máe mich auf eine Vertragsstrafe einlassen, das ist nach dem WZG eben n”tig. (Ja isses, allerdings gilt das Gesetz eigentlich nur fr's Gewerbe) Das wrde ich dann halt noch tun, hab ich ihm wissen lassen, aber zahlen tue ich nix, weil ich ja kein Gewerbetreibender sei, sondern eine Privatperson. Das t„te nichts zur Sache, denn auch eine Privatperson k”nne man so zur Rechenschaft ziehen - unter bestimmten Umst„nden - (vgl. Den n„chsten Brief von v. Gravenreuth) Dann hab ich halt doch folgende Unterlassungserkl„rung abgegeben: Rainer Zuber Dr.-Gessler-Str. 1 8400 Regensburg Rechtsanw„lte Syndikus u. v. Gravenreuth Schwanthalerstr. 3 26.11.92 8000 Mnchen 2 Ihr Zeichen:RA-710/92/HO/st Sehr geehrte Herren Rechtsanw„lte, im folgenden gebe ich die geforderte Unterlassungs- erkl„rung ab. Ich weise noch einmal darauf hin, daá ich dies nur deswegen tue, weil ich mir eine juristische Auseinandersetzung nicht leisten kann. Nach meiner Auffassung stehe ich in keinem Wett- bewerbsverh„ltnis, weil ich keinerlei Gesch„fte ab- wickele. Den Namen der Mailbox habe ich bereits ge- „ndert. Die šbernahme von Kosten lehne ich ab. Unterlassungserkl„rung Ich verpflichte mich bei Meidung einer Vertragsstrafe in H”he von DM 10.000,00 fr jeden Fall der Zuwider- handlung, zahlbar an die Fa. Rainbow Arts Software GmbH, Kaarst, es zu unterlassen, den Namen Rainbow BBS fr eine von mir betriebene Mailbox zu verwenden. Regensburg im November 26, 1992 (Zuber Rainer) --> So und einen Tag sp„ter ruft mich der v. Gravenreuth schon wieder an. Erkl„rt mir, daá man ber die Zahlung reden k”nne, so in Raten ginge schon, ber die H”he k”nne man nicht reden, die finde er angemessen. Wenn ich nicht zahlen wolle, dann wisse er ja noch, daá ich einen Tower habe, den er pf„nden lassen k”nne, das wrde er dann schon tun. ( Nur eine Drohung??) Ich habe dann nur gesagt, er solle sich doch noch mal das ganze durch den Kopf gehen lassen, denn eine derartige hohe Summe k”nne ich als Student nie aufbringen. Und dann kommt der n„chste Brief: Rechtsanwalt Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel: 089-59 60 87 Fax:. BTX:. ----------------------------------------------------------------- Herrn Rainer Zuber Dr.-Gessler-Straáe 1 8400 Regensburg 8. Dezember 1992 Namensverletzung Unser Zeichen: RA-710/92/GVG/st ------------------------------- Sehr geehrter Herr Zuber, die Unterlassungserkl„rung wird fr unsere Mandantin angenommen. Da ein Telefax nicht dokumentenecht ist und eine hiervon ange- fertigte Fotokopie nicht das Originaldokument darstellt, so steht nach der Rechtssprechung (KG Berlin WRP 1992, 714 - Unterwerfung durch Telefax) ein Anspruch auf eine originalunterzeichnete Urkunde zu. Ich gehe davon aus, daá Sie uns das diesem Telefax zugrunde- liegende Dokument bis zum 22.12.1992 zukommen lassen. Ob sie die šbernahme der Kosten ablehnen oder nicht ist irrelevant. Die fragliche Mailbox war von Mnchen aus anzuw„hlen und es ist ein l„ngerer Zugriff dokumentiert worden. Insoweit ist ein deliktischer Gerichtsstand in Mnchen begrndet. Desweiteren erhalten Sie in der Rechtsanwalt Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel: 089-59 60 87 Fax:. BTX:. ----------------------------------------------------------------- -2- - Anlage - zu diesem Schreiben die Kostenrechnung des mitwirkenden Patent- anwalts. Ihren Ausfhrungen zum Wettbewerbsrecht kann nicht gefolgt werden. Insoweit wird auf OLG Celle RDV 1992, 238 verwiesen. Demnach ist das Handeln einer Privatperson zum Zwecke des Wettbewerbes im Sinne von 1 UWG, wenn es "„uáerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu f”rdern. Entscheidend ist, ob es um die gleichen Abnehmerkreise geht". Nachdem bei Ihrer BBS die M”glichkeit besteht, Programme down zu laden und Sie nachweislich Personen, die Sie nicht pers”nlich kennen, die M”glichkeit einger„umt haben Mitglied der betreffenden Benutzergruppe zu werden, ist von einem Wettbewerbs- verh„ltnis auszugehen. Nach Rcksprache mit unserer Mandantschaft k”nnen wir Ihnen fol- gendes Vergleichsangebot unterbreiten. 1) Sie bernehmen die Kosten unserer Beauftragung, sowie des mitwirkenden Patentanwalts. 2) Hierauf werden Ihnen monatliche Raten in H”he von DM 200,00 einger„umt. Sollten Sie mit einer Rate in Verzug sein, so ist der jeweilige Restbetrag sofort f„llig. An dieses Vergleichsangebot fhlt sich unsere Mandantschaft bis zum 22.12.1992 gebunden. Sollte eine Einigung auf der Basis nicht m”glich sein, so k”nnen wir unserer Mandantschaft nur zur umfassenden Geltend- Rechtsanwalt Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel: 089-59 60 87 Fax:. BTX:. ----------------------------------------------------------------- -3- machung der Ansprche raten. Ich darf darauf hinweisen, daá der Schaden auch nach der Lizenzanalogie berechnet wird, d. h. nach der Frage, welche Lizenz blicherweise fr die Benutzung der Kennzeichnung "Rainbow" durch eine Mailbox zu enttrichten w„re. Mit freundlichen Gráen Gnter Frhr. v. Gravenreuth Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH) Nach Diktat verreist Bernhard Syndikus Rechtsanwalt Patentanwalt Dr. Thomas M. Fritsche Diplom Chemiker und Biologe Herrn Rainer Zuber Dr. Gessler-Straáe 8400 Regensburg 01. Dezember 1992 Namensverletzung "Rainbow BBS" K o s t e n r e c h n u n g (lt. Gebhrenteilungsabrede) (2/92) Streitwert: DM 50000,00 7,5/10 Gesch„ftsgebhr 11, 118 I 1 BRAGO, 32 V WZG DM 929,30 hiervon die H„lfte DM 464,65 Auslagenpauschale 26 BRAGO DM 40,00 --------- DM 504,65 14% MwSt DM 70,65 --------- Gesamtbetrag DM 575,30 ========= --> Daá Herr Fritsche nicht mal meine ganze Adresse wuáte, l„át ev. darauf schlieáen, daá er meine Adresse zur Rechnungs- erstellung von v. Gravenreuth ev. per Telefon bekam? Getan hat er ja offensichtlich auáer dieser Rechnung nichts, auch wenn nach dem WZG die Hinzuziehung eines Patentanwalt m”glich und erstattungspflichtig ist.... Im brigen habe ich eigentlich nicht das Warenzeichen "Rainbow BBS" verletzt :-)) Schluáwort: Ich finde es besch„mend, daá eine derartige Firma es fr n”tig findet, Privatpersonen solche Daumenschrauben anzusetzen. Da sich v. Gravenreuth in meiner Box eingeloggt und Screencaptures gezogen hat, wuáte er also auch, daá ich ein Privatperson bin. Weiterhin habe ich feststellen máen, daá das Warenzeichen RAINBOW der Fa. DEC geh”rt, seit 84 eingetragen ist, sogar in den gleichen Warenzeichengruppen wie das von Rainbow Arts, letzteres soll nur ein eingetragenes Grafikzeichen sein. DEC hat mir die M”glichkeit der Nutzung des Namens Rainbow fr eine Mailbox generell in Aussicht gestellt. Das Warenzeichen der Fa. Rainbow Arts ist zudem ein schnell ein- getragenes Zeichen, was bedeutet, daá fr den Falle eines erfolg- reichen Widerspruchsverfahrens, nach 6a WZG die Wirkung eintritt, als w„re diese Zeichen niemals eingetragen. Es l„uft ein Wider- spruchsverfahren gegen das Warenzeichen Rainbow Arts!!!! Zwei Firmen haben bereits an Rainbow Arts glauben mssen: Rainbow Soft und Rainbow Data. Die letztere hatte den Namen Rainbow schon seit ca. 6 Jahren und eigentlich die „lteren Namensrechte, ist/war in anderen Warenzeichen- gruppen t„tig, so das keine "Kollision" erfolgte und dennoch muáten sie den Namen „ndern. ( Auch die Berufung die im Dez 92 "endete" ergab dieses vernichtende Urteil OHNE Aufbrauchsfrist.) Wer beabsichtigt diesen Vorfall zu ver”ffentlichen, kann sich gerne auch an die Fa. Rainbow Data (die jetzt anders heiát) wenden, um deren "Leid" zu h”ren: Rainbow Data Waveplatz 4 5603 Wlfrath Allen Interessenten der Presse und des Rundfunks/Fernsehen darf ich auch deren Telefon-Nummer und Telefax-Nummer nennen. Also los!! Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- An das Amtsgericht Mnchen Pacellistraáe 5 8000 Mnchen 35 25. Februar 1993 Az: noch unbekannt Unser Zeichen: Ra-710/92/MR/st -------------------------------- K L A G E (Warenzeichenstreitsache) in Sachen Rainbow Arte Software GmbH, gesetzlich vertreten durch den Ge- sch„ftsfhrer Herrn Rabe, Daimlerstraáe 10, 4044 Kaarst 2 -Kl„gerin- Prozeábevollm„chtigter: Unterzeichner Mitwirkender Patentanwalt: Dr. Thomas Fritzsche, Brienner Straáe 52, 8000 Mnchen 2 gegen Rainer Zuber, Dr.-Gessler-Straáe 1, 8400 Regensburg wegen Abmahnkosten und Rechnungslegung Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- Streitwert: vorl„ufig gesch„tzt auf DM 5.210,00 wird bereits jetzt um Anberaumung eines frhen Termins beim Amts- gericht Mnchen, indem beantragt wird: I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl„gerin 2.210,00 zzgl. 4 % Zinsen p.a. hieraus ab 23.12.1992 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, daá der beklagte verpflichtet ist der Kl„gerin jeden Schaden zu ersetzen, der durch die Kennzeich- nung "Rainbow BBS" der von ihm betriebenen Mailbox entstanden ist. III. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl„gerin Auskunft ber den Umfang der Benutzung der Kennzeichnung "Rainbow BBS" fr seine Mailbox mitteilen. IV. Der Beklagte tr„gt die Kosten des Rechtsstreits. V. Das Urteil ist vorl„ufig vollstreckbar, wobei eine etwaige angeordnete Sicherheitsleistung durch Bankbrgschaft eines deutschen Bankinstituts, hilfsweise der Bayrischen Hypothe- ken- und Wechselbank erbracht werden kann. Sofern das Gericht das schriftliche (Vor-) Verfahren anordnet, wird fr den Fall der Fristvers„umung oder des Anerkenntnisses beantragt, den Beklagten durch Vers„umnis- oder Anerkenntnisurteil ohne mndlich Verhandlung zu verurteilen. B E G R š N D U N G: Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- -3- Der Gerichtsstand ist gem. 32 ZPO der besondere Gerichtsstand, da die Mailbox des Beklagten aus der Kanzlei des Unterzeichners, also von Mnchen aus anw„hlbar war. Beweis: 1) Gnter Frhr. v. Gravenreuth, Schwanthalerstraáe 3, 8000 Mnchen 2 2) N.N. Der Beklagte trat also in Mnchen mit der Kennung "Rainbow BBS" auf. II. Die Kl„gerin formiert unter der Bezeichnung "Rainbow Arts Software GmbH". Die Bezeichnungen "Rainbow Arts" und "Rainbow" sind zudem Beweis: - Anlage K 1 - Der Beklagte hat seine Mailbox mit dem Namen "Rainbow BBS" ver- sehen. Beweis: Hardcopy - Anlage K 2 - Eine 'BBS' ist ein Bulletin-Board System. Eine Mailbox ist ein "elektroninischer Briefkasten". Die beiden Begriffe werden weitaus- gehend synonym verwendet. Die Mailbox des Beklagten war, wie bereits vorgetragen, von Mnchen aus anw„hlbar. Unmittelbar nach der Anwahl erschien die Kennzeichnung "Rainbow BBS". Beweis: Zeuge Gnter Frh. v. Gravenreuth, b.b. Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- - 4 - Der Beklagte bot seinen Benutzern die M”glichkeit zu Down- bzw. Uplouding von Public-Domain-Programmen. Beweis: 1) Zeuge Gnter Frhr. v. Gravenreuth, b.b. 2) N.N III. Der von dem Beklagte verwendete Name "Rainbow BBS" begrndet eine Verwechslungsgefahr zu dem Namen der Kl„gerin. Da die Namensrechte der Kl„gerin „lter sind, stehen ihr hieraus Unterlassungs- und Schadensersatzansprche gem. den 12, 1004 BGB, 24 WZG, 37 II HGB zu. Die Kl„gerin vertreibt in einem erheblichen Umfang unter ihrem Firmennamen Softwareprodukte. Dies geschieht seit einiger Zeit auch ber Ihre Mailbox, so daá ihr auch Ansprche gem f16 UWG zustehen. Zur Kennzeichnungskraft der Firmierung der Kl„gerin, bzw des Warenzeichens "Rainbow Arts" der Kl„gerin werden als - Anlage K 3 - eine Entscheidung des OLG Mnchen, sowie eine Entscheidung den LG Mnchen I in einer weiteren Sache in Kopie berreicht. Die letzt- genannte Entscheidung ist durch Rcknahme der Berufung rechtskr„f- tig geworden. IV. Der Beklagte hat am 26.11.1992 eine Unterlassungserkl„rung abge- geben. Diese stellt nach herrschender Rechtssprechung (z. B. OLG Koblenz WRP 1978, Seite 464) ein Anerkenntniss dar. Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- V. Das Mitwirken eine kl„gerischen Patentanwalts war im Hinblick darauf, daá der Beklagte auch eine Warenzeichenverletzung begangen hat, angezeigt. Die Kosten des Patentanwalts sind im Rahmen des 32 IV WZG zudem angemessen. Die Kl„gerin stehen daher die geltend gemachten Abmahnkosten dem Grunde und der H”he nach sowohl nach den Grunds„tzen der Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag wie auch nach Schadensersatzrecht zu. VI. Die Kosten wurden dem Beklagten mit Schrifts„tzen vom 19.11.1992 und 01.12.1992 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 08.12.1992 wurde ein Vergleichsangebot unterbreitet, an das sich die Kl„gerin bis zum 22.12.1992 gebunden sah. Mit Ablauf des 22.12.1992 ist aufgrund der Fristsetzung in dem Schreiben vom 08.12.1992 der Verzinsungs- beginn anzusetzen. Beweis: Schreiben vom 08.12.1992 - Anlage K 4 - Hieraus ergibt sich nach der BRAGO und dem WZG folgende Gebhren: Rechtsanwaltskosten: ------------------- Streitwert DM 50.000,00 7,5/10 Gebhr 11, 118 I BRAGO DM 929,30 Auslagenpauschale 26 BRAGO DM 40,00 14% MwSt. 25 II BRAGO DM 135,70 ----------- Gesamtsumme DM 1.105,00 =========== Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- Patentanwaltskosten: -------------------- Streitwert: DM 50.000,00 7,5/10 Gebhr 11, 118 I 1 BRAGO DM 929,30 i - V. 5 32, Auslagenpauschale 26 BRAGO DM 40,00 14 % MwSt. 25 II BRAGO DM 135,70 ----------- Gesamtsumme DM 1.105,00 Beide Honorare werden mit der Klage geltend gemacht. VII. Die Kl„gerin beabsichtigt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Zur Unterbrechung der Verj„hrung ist der Feststellungsantrag geboten. Zur Bezifferung des Schadens ist der Rechnungslegungsanspruch erforderlich. Der diesbezgliche Streitwert wird auf DM 3.000,00 gesch„tzt. Nach alledem ist die Klage begrndet. Bernhard Syndikus Rechtsanwalt Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- An das Amtsgericht Mnchen Paracellistraáe 5 8000 Mnchen 35 Wir stellen direkt zu 19. April 1993 Az: 161 C 4781/93 Unser Zeichen: Ra-710/93/BVG/st ------------------------------- Sofort vorlegen, Termin 23.04.1993 ---------------------------------- In Sachen Rainbow Arts Software GmbH gegen Zuber wegen Forderung wird zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.03.1993, hier zugestellt am 19.04.1993, wie folgt Stellung genommen: Prozeákostenhilfe: ------------------ Es wird beantragt den Prozeákostenhilfeantrag wegen offensicht- licher Aussichtslosigkeit ( 114 ZPO) zu verwerfen. Als - Anlage K 5 - werden entsprechende Beschlsse aus vergleichbaren F„llen der Softwarepiraterie in Kopie berreicht. Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- -2- Im brigen hat der Beklagte vorrangig gegenber seinen unterhalts- ------------------------------------------------------------------ verpflichtenden und offensichtlich nicht bedrftigen Eltern gem. ---------------------------------------------------------------- 1601, 1610 BGB einen Anspruch auf Prozeákostenvorschuá. ---------------------------------------------------------- Als - Anlage K 6 - wird ein entsprechender Beschluá des OLG Mnchen vom 12.10.1987 aus einem vergleichbaren Fall der Sofwarepiraterie in Kopie berreicht. Teilnahme am gesch„ftlichen Verkehr: ------------------------------------ Der Beklagte betreibt unstreitig eine Mailbox deren Teilnehmer Public-Domain-Programme dort kopieren k”nnen. Dies hat der Beklagte im brigen auch dem in Mnchen wohnhaften Zeugen Michael Nikerke angeboten, als dieser von Mnchen erst- ----- malig die Mailbox des Beklagten angew„hlt hat. Beweis: Michael Nikerke, zu laden ber den Unterzeichner. Bereits mit der Anwahl der Mailbox des beklagten erschien dessen Kennzeichnung der Mailbox: "Rainbow BBS" Beweis: Zeuge Michael Nikerke, b.b. Der Beauftragte konnte somit weltweit von jedermann, der ber einen -------- Telefonanschlusá, einen Computer und ein Modem bzw. einen Akustik- Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- -3- koppler verfgt, erreicht werden und erhielt dann dessen Kennung "Rainbow BBS". Beweis: Sachverst„ndigengutachten Prof. Helfrich, Egenhoferstraáe 20d, 8033 Mnchen-Planegg. Dadurch, daá ber die vom Beklagten betriebene Mailbox Program- miertips und -tricks, sowie Public-Domain-Programme erlangt werden konnten, nahm er am gesch„ftlichen Verkehr teil. Ebenso wie das Vervielf„ltigen und Verbreiten von Computerspielen zum Zwecke des Tausches durch Privatpersonen ein Handeln zum Zwecke des Wettbe- -------------------- werbs im Sinne von UWG ist (OLG Celle RDV 192, 238, LG Mnchen I CR 1988, 920, GRUR 1990, 311, vgl. ferner BGH NJW 1991, 1234) war die T„tigkeit des Beklagten eine Teilnahme am gesch„ftlichen Verkehr. Im brigen hat auch der Beklagte durch den Betrieb der Mailbox insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, als andere Teilnehmer der Mailbox auf dessen Board Programme kopierten, so daá der Beklagte sich den Erwerb entsprechender Public-Domain- Programme ersparte. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellen ersparte eigene Aufwendungen auch einen Verm”genswert dar. Im brigen wird zugunsten des Beklagten davon ausgegangen, daá ber seine Mailbox nur tats„chliche Public-Domain-Programme ver- trieben wurden. Bekanntlich "segeln" unter diesem Begriff auch jede Menge Raubkopien. Beweis: Zeuge EKH Paul, Sachbearbeiter des Sachgebiets 41 (Computer-Kriminaltit„t) des Bayerischen Landeskriminal- amt. Das Verhalten des Beklagten war mit einem Bcherclub vergleich- Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- -4- bar. Auch hier bekommen nur die "Teilnehmer" die Vergnstigung, im Prinzip wird jedoch jeder als Teilnehmer aufgenommen. ™rtliche Zust„ndigkeit: ----------------------- Wie bereits ausgefhrt, war der Beklagte ber jeden Telefonanschluá erreichbar. Auch hat der Beklagte in seiner Mailbax keinerlei Benutzerbeschr„nkung in der Weise vorgenommen, daá er die Anrufer darauf hinwies, daá er beispielsweise nur Teilnehmer aus dem Telefon-Ortsnetz Regensburg zulassen wrde. Beweis: Zeuge Michael Mikerke, b.b. Gerade die Unterbreitung des Angebotes an den Zeugen Michael Nikerke in Mnchen Teilnehmer seiner Mailbox zu werden und hierber dessen ---------- Dienstleistungen und Programme in Anspruch nehmen zu k”nnen, zeigt deutlich, daá der Beklagte keinerlei regionale Begrenzung t„tigte. Im brigen wird daruf hingewiesen, daá der Beklagte sich selbst (vgl. Anlage K 2) als "Member of FidoNet ..." bezeichnete. Das FidoNet ist ein weltweit verbreitetes Netzwerk ------------------------------ mit ber 200 Mailboxen in Deutschland. Beweis: Sachverst„ndigengutachten. Das ebenfalls angesprochene FidoNet ist berwiegend in den USA verbreitet. Beweis: Zeuge N.N. Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- -5- Allein dies spricht fr die internationale Verflechtung der Mailbox --------------------------------------- des Beklagten. ------------- Sollte das Gericht einer anderen Auffassung sein, so wird hilfs- weise Verweisung an das Amtsgericht Regensburg beantragt. Angemessenheit der Kostenrechnung: ---------------------------------- Der angesetzte Gegenstand ist angemessen. Der Streitwert bestimmt sich im Warenzeichenrecht nach 3 ZPO (Festsetzung nach freiem Ermessen). Maágebend ist stets das Inte- resse des Rechtsinhabers an der Durchsetzung des geltendgemachten Anspruchs, das sich aus der objektiven Bedeutung des Schutzrechts fr den Rechtsinhaber, sowie Umfang, Dauer und Intensit„t der Verletzungshandlung ergibt. (KG GRUR 52, 262, OLG Dsseldorf GRUR 52, 54; OLG Mnchen GRUR 57, 148; OLG Nrnberg WRP 58, 256; OLG Frankfurt GRUR 54, 227; OLG Karlsruhe GRUR 52,143; OLG K”ln GRUR 1961,493). Da unsere Mandantschaft die streitgegenst„ndliche Software in einem unerheblichen Umfang vertreibt, ist der angesetzte Streitwert als angemessen anzusehen, Als - Anlage K 7 - erhalten sie einige Streitwertbeschlsse zu Unterlassungs- und Rechnungslegungsklagen im Zusammenhang mit F„llen der Software-Pi- raterie durch sogenannte "Computer-Freaks". Die Gerichte gingen bei diesen Klagen von Streitwerten von 100.000,- bis 360.00,-- DM aus. Bereits bei einstweiligen Verfgungen wurden z.B: durch das LG Frankfurt Streitwerte von DM 200.000,-- pro Computerspiel fest- ------------------------------- gesetzt. Entsprechende Beschlsse werden in - Anlage K 8 - Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- -6- zu diesem Schreiben berreicht. Anbei werden als - Anlage K 9 - aktueller Entscheidungen diverser Amtsgerichtse und Berufungsent- scheidungen, die s„mtliche gegen sogenannte "Computer-Freaks" ergangen sind, berreicht. Die Abmahnkosten befinden sich somit durchaus im Ramen der Rechtssprechung. Aus den vorgenannten Grnden kommt eine Streitwertreduzierung unter keinerlei Gesichtspunkten in Frage. Zu Glaubhaftmachung der Ums„tze der hiesigen Kl„gerin wird vor- l„ufig als - Anlage K 10 - eine entsprechende Crediteform Auskunft in Kopie vorgelegt und fr die Richtigkeit als Zeuge: Herrn Morell, zu laden ber die Kl„gerin angeboten. Mitwirkender Patentanwalt: -------------------------- In Warenzeichen-Streitsachen ist nach st„ndiger Rechtssprechung des Amtsgerichts Mnchen, der Warenzeichenkammer des LG Mnchen I und des OLG Mnchen ohne Prfung einer Notwendigkeit erstattungs- -------------------------------- f„hig. Entsprechende nichtver”ffentlichte Entscheidungen werden als - Anlage K 11 - Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- -7- in Kopie berreicht. Diese Entscheidungen betrafen eine gemischte Patent- und Rechtsanwaltsoziet„t. Wenn selbst bei einer gemischten Soziet„t die Kosten des Patentanwalts erstattungsf„hig sind, dann gilt dies erst Recht bei getrennten Kanzleien. In Patentsachen gilt dies sogar dann, wenn der sachbearbeitende Anwalt zugleich Patent- und Rechtsanwalt ist (OLG Mnchen, Anwaltsblatt 1972, 363). Desweiteren wird auf LG Mnchen, Anwaltsblatt 1972, 33, OLG Mnchen Mitt 1982, Heft 10, Seite 199, sowie OLG Frankfurt GRUR 1992, 479 und GRUR 1993, 162 verwiesen. Eine „hnliche nichtver- ”ffentlichte Entscheidung des OLG Schleswig als - Anlage K 12 - in Kopie berreicht. Im brigen geht es im vorliegenden Fall nicht um "spezielle Kennt- nise auf dem Gebiet der Computertechnik", sondern um Warenzeichen- recht. "Nur" teilweise šbereinstimmung der Kennzeichen: ------------------------------------------------ Darauf, daá die sich gegenber stehenden Kennzeichen "nur" in ihren kennzeichnungskr„ftigen Anfangsteil "Rainbow" bereinstimmen, kommt es nicht darauf an, da die weiteren Bestandteile beschrei- bender Art sind. Auf die in der - Anlage K 13 - in Kopie berreichten Entscheidungen des LG Mnchen I, sowie des OLG Mnchen wird verwiesen. Rechtsanwalt - Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt Gnter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus Schwanthalerstr. 3 8000 Mnchen 2 Tel. 089-596087 Telefax.. Btx.. -------------------------------------------------------------------------- -8- Feststellungsantrag: -------------------- Der Feststellungsantrag dient der Verj„hrungsunterbrechung; inso- weit besteht ein Rechtsschutzbedrfnis. Auskunftsanspruch: ------------------ Der Auskunftsanspruch dient zur sp„teren Berechnung des Schaden- ersatzes. Bisher hat die Kl„gerin keinerlei Kenntnis darber, wielang die "Rainbow BBS" bestand, wieviel Zugriffe hierauf erfolg- ten, wieviel Mega-Byte-Programme kopiert wurden etc. Insoweit ist die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage einen Scha- densersatzanspruch zu besziffern. Gnter Frhr. v. Gravenreuth Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH) Anlagen K5 bis K 13 Amtsgericht Mnchen Pacellistraáe 5 30. M„rz 1993 sch/s 8000 Mnchen 35 Az: 161 C 4781/93 In Sachen Rainbow Hard-Software GmbH./. Rainer Zuber wegen Forderung zeige ich an, daá ich den Beklagten vertrete. Im Termin zur mndlichen Verhandlung werde ich folgende A n t r „ g e stellen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kl„gerin tr„gt die Kosten des Rechtsstreits. Seite 2 zum Schriftsatz vom 30.03.93 BEGRšNDUNG: I Vorbemerkung. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprche sind weder dem Grunde noch der H”he nach gegeben. Der Beklagte nimmt in keiner Weise am ge- sch„ftlichen Verkehr teil, es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise ein Wettbewerbsverh„ltnis zwischen ihm und der Kl„gerin vorliegen sollte. Der Beklagte ist Physik-Student in Regensburg. Der Umgang mit dem PC geh”rt einerseits zum Studium, andererseits unterh„lt der Beklagte eine Mailbox, die er mit dem von der Kl„gerin beanstandeten Namen versehen _hatte_. An dieser Mailbox beteiligen sich im wesentlichen Schler und Studenten aus dem ostbayerischen Raum, sie tauschen auf diesem Weg Program- miertips und -Tricks, helfen sich gegenseitig bei Programmierproblemen, tauschen Nachrichten sowie public domain- Software aus. Gelegentlich treffen sich die jungen Leute in Passau, dem Heimatort des Beklagten, zum pers”nlichen Kennenlernen. Es gibt keine Programme oder irgendwie geartete Erzeugnisse, die den Namen "Rainbow-BBS" getragen h„tten, es sind keine Mitgliedsbeitr„ge oder „hnliches zu entrichten, es findet ein Informationsaustausch unter jungen Menschen mit dem gleichen Hobby statt. Die Kl„gerin hat das System einer Mailbox bzw. eines bulletin-board-sy- stems zutreffend geschildert, die Darstellung, wonach jeder beliebige Teilnehmer aus dem Rechner des Beklagten abrufen k”nne, was er wolle, ist jedoch falsch. Zugang zu den Programmen des Rechners haben nur Seite 3 zum Schriftsatz vom 30.03.93 diejenigen, die sich mit vollem Namen und Anschrift melden und sich zum Austausch - nicht nur zum einseitigen Empfang - von Programmen und Informationen verpflichten. Wer sich unter einem Pseudonym meldet, wie dies die Kl„gerin unter "Mister Dutchman" getan hat, oder sich als "Gast" bezeichnet, wie der Prozeábevollm„chtigte der Kl„gerin, erh„lt nur allge- meine Informationen, er kann weder Nachrichten empfangen noch Nach- richten zurcklassen. Auf die Aufforderung des Prozeábevollm„chtigten der Kl„gerin hat der Beklagte sofort auf die Verwendung des Namens Rainbow-BBS verzich- tet. Der Beklagte hat allerdings nicht den Unterlassungsanspruch durch den Verzicht anerkannt, sondern ausdrcklich erkl„rt, er leiste den Ver- zicht ausschlieálich deswegen, weil er nicht die finanziellen M”glichkeiten habe, sich auf einejuristische Auseinandersetzung einzulassen. II. Zur ”rtlichen Zust„ndigkeit: Der Beklagte ist der Auffassung, daá das Amtsgericht Mnchen ”rtlich unzust„ndig ist und beantragt die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Regensburg. Es ist unbestritten, daá in Wettbewerbssachen die ”rtliche Zust„ndigkeit berall dort begrndet wird, wo beispielsweise eine Druckschrift verbrei- tet worden ist. Allerdings muá die Druckschrift bestimmungsgem„á (_und nicht_nur_zuf„llig_) verbreitet worden sein und die M”glichkeit bestehen, daá der Wettbewerb zum Nachteil des Kl„gers beeintr„chtigt werden kann (Zimmermann ZPO, Anm. 1 zu 937 ZPO mit weiteren Nachweisen), Seite 4 zum Schriftsatz vom 30.03.93 Fr den vorliegenden Fall ist dies von der Intention her von Bedeutung: Nur wenn die Absicht der Verbreitung besteht und in diesem Zusammen- hang etwas an einem vorgesehenen Ort gelangt, wird dort ein Gerichts- stand begrndet. Fehlt die Absicht oder ger„t das Druckwerk zuf„llig an einen bestimmten Ort, wird dort kein Gerichtsstand begrndet. Im vorliegenden Fall gibt es keine Verbreitungsabsicht. Die Tendenz des Mailbox-Betreibers geht und ging nicht dahin, einen m”glichst groáen Kreis von Kunden anzusprechen, sondern in der umgekehrten Richtung: der Beklagte stellt in Regensburg seinen Rechner zur Verfgung, an den sich Austausch-Interessierte wenden k”nnen. Ein Vertreiber von wettbewerbswidrigen Druckerzeugnissen soll dort be- langt werden k”nnen, wo er diese Erzeugnisse in Verkehr bringt. Diese Konstruktion ist aber auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Insofern ist - unabh„ngig davon, daá nach Auffassung des Beklagten berhaupt keine unerlaubte Handlung vorliegt -, die ”rtliche Zust„ndigkeit des Wohnsitzgerichtes und damit des Amtsgerichtes Regensburg gegeben. III. Zu den mit der Klage geltend gemachten Ansprchen im einzelnen: 1. Der Zahlungsanspruch. Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten w„re dann gegeben, wenn der Beklagte einen Verstoá gegen das Wettbewerbsrecht begangen h„tte. Seite 5 zum Schriftsatz vom 30.03.93 In der Klageschrift tr„gt die Kl„gerin mit keinem Wort vor, daá der Be- klagte zu ihr in einem Wettbewerbsverh„ltnis stehe, sie behauptet auch nicht, daá der Beklagte am gesch„ftlichen Verkehr teiln„hme, Die Mailbox des Beklagten war und ist zu keinem Zeitpunkt geeignet, die gesch„ftlichen Interessen der Kl„gerin in irgendeiner Weise zu beeintr„ch- tigen. Die Kl„gerin versteigt sich auch erst gar nicht zu einer derartigen Behauptung, sie sttzt ihren Anspruch darauf, daá die vom Beklagten ab- gegebene Unterlassungserkl„rung als Anerkenntnis zu werten sei. Dies mag im Regelfall richtig sein, im vorliegenden Fall aber hat der Beklagte ausdrcklich erkl„rt, daá mit der Unterlassungserkl„rung kein Aner- kenntnis verbunden ist. Im Schreiben vom 24.11.1992 fhrt der Beklagte aus: "Nachdem ich nicht die finanziellen M”glichkeiten habe, mich auf eine juristische Auseinandersetzung einzulassen, verpflichte ich mich hier- mit, den Namen "Rainbow-BBS" knftig nicht mehr fr meine Mailbox zu verwenden. Eine Verpflichtung zur šbernahme von Kosten oder Schadenersatz lehne ich ab; es ist v”llig ausgeschlossen, daá der von Ihnen vertretenen Firma durch meine Mailbox irgendein Schaden ent- standen ist." Beweis: Schreiben vom 24.11.1992 Dies wiederholt der Beklagte nochmals in seiner Erkl„rung vom 26.11.1992, indem er die Begrndung wiederholt und mitteilt, daá der Name der Mailbox bereits ge„ndert ist: "Ich weise noch einmal darauf hin, daá ich dies nur deswegen tue, weil ich mir eine juristische Auseinandersetzung nicht leisten kann. Nach meiner Auffassung stehe ich in keinem Wettbewerbsverh„ltnis, weil ich keinerlei Gesch„fte abwickle. Den Namen meiner Mailbox habe ich bereits ge„ndert." Beweis: Schreiben des Beklagten vom 26.11.1992 Seite 6 zum Schriftsatz vom 30.03.93 Die Unterlassungserkl„rung des Beklagten ist einer Auslegung - insbeson- dere nicht im Sinne der regelm„áigen Auslegung als Anerkenntnis - nicht zug„nglich, weil der Beklagte keinen Raum fr eine Auslegung l„át: Der Beklagte erfllt die Forderung der Kl„gerin, w„hrend er gleichzeitig erkl„rt, daá er einerseits den Anspruch fr nicht gegeben h„lt, anderer- seits aber den berlegenen finanziellen Mitteln weicht. a) Die Beiziehung eines Patentanwaltes in einer derart unproblematischen Angelegenheit ist nicht gerechtfertigt. Der beigezogene Patentanwalt ist zudem von der wissenschaftlichen Seite her Dipl.-Chemiker und Biologe, ber spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Computertech- nik verfgt er offenbar nicht. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, daá dem Ab- mahnschreiben vom 19.11.1992 keine Rechnung des Patentanwaltes beilag. Dieses Schreiben erweckte beim Beklagten den Eindruck, daá nur diese Kosten entstehen k”nnten; w”rtlich fhrt der Prozeábevoll- m„chtigte der Kl„gerin aus: "Daneben haben Sie nach den Grunds„tzen der Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag bzw. nach Schadenersatz die unsere Beauftragung entstandenen Kosten zu tragen, welche Sie der beiliegenden Kostenrechnung entneh- men." Beweis: Schreiben vom 19.11.1992 Die beiliegende Kostenrechnung - ebenfalls vom 19.11.1992 - wies ei- nen Gesamtbetrag von DM 1. 105,-- aus. Beweis: Kostenrechnung vom 19.11.1992 Seite 7 zum Schriftsatz vom 30.03.93 Nach Erhalt der Schreiben des Beklagten vom 24.11.1992 und 26.11.1992 setzte sich der Prozeábevollm„chtigte der Kl„gerin, Herr Rechtsanwalt von Gravenreuth, jeweils telefonisch mit dem Beklagten in Verbindung. Es ging ihm ausschlieálich um die Erstattung der ange- fallenen Anwaltskosten. Er erkl„rte dem Beklagten, um diese Kosten k„me er keinesfalls herum und auf den Einwand des Beklagten, er lebe als Student in aller bescheidensten Verh„ltnissen, meinte der Pro- zeábevollm„chtigte der Kl„gerin, dann werde er eben den Computer pf„nden. Im zweiten Telefonat bot der Prozeábevollm„chtigte der Kl„gerin Ra- tenzahlung an- als der Beklagte auch hierauf nicht einging, erkl„rte der Prozeábevollm„chtigte der Kl„gerin, das werde der Beklagte noch be- reuen, es g„be Mittel und Wege, die Sache derart zu verteuern, daá am Ende ein Vielfaches der ursprnglich geforderten Summe fr den Be- klagte herauskomme. Beweis: Parteivernehmung des Beklagten Vor diesem Hintergrund ist offenbar die Rechnung des Patentanwalts zu sehen; diese Rechnung datiert einige Tage nach diesen Telefonaten und enth„lt im brigen einen dubiosen Hinweis auf eine Gebhrentei- lungsabrede. Beweis: Kostenrechnung des Patentanwalts Dr. Fritsche vom 01.12.1992 Hier gibt es nur eine Erkl„rung, n„mlich, daá der Patentanwalt seine Gebhr mit dem verfahrensbetreibenden Anwalt teilen muá, weil die fachliche Kompetenz offenbar nicht bei ihm, sondern beim Prozeábe- vollm„chtigten liegt. Ein eindeutiger Hinweis darauf, daá die Einschal- Seite 8 zum Schriftsatz vom 30.03.93 tung des Patentanwaltes nicht sachlichen und fachlichen Zwecken dient, sondern ausschlieálich der Gebhrenbeitreibung. b) V”llig unangemessen ist der von der Kl„gerin angenommene Streitwert. Ein derartiger Streitwert mag angemessen sein, wenn Gewerbetreiben- de in einen wettbewerbsrechtlichen Konflikt geraten. Wenn ein nicht am Gesch„ftsverkehr und Wettbewerb teilnehmender Student versehentlich einen geschtzten Namen bentzt - wobei im vorliegenden Fall nur Namensteile bereinstimmen - so w„re der Gegenstandswert selbst wenn man einen Unterlassungsanspruch annehmen wrde dieser Situation anzupassen. Im Hinblick darauf, daá keinerlei gesch„ftliche Beeintr„chtigung der Kl„gerin zu befrchten steht, ja nicht einmal behauptet wird, geht das wirtschaftliche Interesse an der Unterlassungserkl„rung gegen Null, wenn man davon absieht, daá das wirtschaftliche Interesse an der Unterlassungs- erkl„rung m”glicherweise nur in den daraus zu schlagenden Anwaltsgebhren bestanden hat. Der Klage fehlt jegliches Rechtsschutzbedrfnis. 2. Der Feststellungsantrag: Mit Schreiben vom 26.11.1992 hat der Beklagte mitgeteilt, daá er den Namen seiner Mailbox ge„ndert habe. Mit diesem Zeitpunkt hat der Zu- stand, den die Kl„gerin als wettbewerbswidrig bezeichnet, geendet. Ein etwa entstandener Schaden w„re also zu beziffern, ein Feststellungsantrag nur dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr bestnde, daá knftig weiter Schaden entsteht. Die Kl„gerin hat hierzu keinerlei Ausfhrungen ge- macht, weder, daá ihr Schaden entstanden sei noch, daá eine diesbezgli- che Gefahr bestnde. Seite 9 zum Schriftsatz vom 30.03.93 Dieser Antrag ist unbegrndet, er soll offenbar nur dem angekndigten Zweck dienen, das Verfahren so teuer wie m”glich zu machen. 3. Zum Auskunftsanspruch: Mit diesem Antrag begehrt die Kl„gerin Auskunft "ber den Umfang der Benutzung der Kennzeichnung Rainbow-BBS". Mit Schreiben vom 19.11.1992 hatte die Kl„gerin Auskunft ber Art und Umfang der mit der Namensgebung "Rainbow-BBS" betriebenen Wer- bung verlangt. Es ist anzunehmen, daá der jetzige Auskunftsantrag dem damaligen Auskunftsverlangen entspricht. Der Beklagte ist dem Auskunftsverlangen der Kl„gerin mit Schreiben vom 24.11.1992 nachgekommen, der Beklagte fhrt dort aus: "Es wird auch keinerlei Werbung mit dem Namen Rainbow betrieben, so daá auch kein Verzeichnis ber Art und Umfang einer etwa betriebenen Werbung vorgelegt werden kann." Beweis: Schreiben vom 24.11.1992 Der Auskunftsanspruch ist daher nicht begrndet. Seite 10 zum Schriftsatz vom 30.03.93 IV. Abschlieáend beantrage ich, dem Beklagten P r o z e á k o s t e n h i 1 f e zu bewilligen und mich ihm beizuordnen. Der Beklagte verfgt weder ber Verm”gen noch ber eigenes Einkom- men, er ist auf die Leistungen seiner Eltern angewiesen. Anlage hierzu: Erkl„rung ber die pers”nlichen und wirtschaftlichen Verh„ltnisse des Beklagten - Rechtsanwalt - ++cut+here++++cut+here++++cut+here++++cut+here++++cut+here++++cut+here++ also, ich werde demn„chst mal anfangen und sein faxger„t mit schwarzem papier zumllen, das macht kein fax lange mit..... ich w„re echt dafr mal gut psychoterror bei dem kerl zu machen. also die adresse, tel- und fax-nr habt ihr nun, macht mal gut randale da, was der pimmel da macht geht ja auf keine kuhhaut mehr........ =#= some =#= small =#= non-elite =#= lamer =#= [but who cares for now.....?]